Tennistrainer:in bleiben!
DTB-Lizenzen müssen durch regelmäßige Fortbildungen verlängert werden.
Alle lizenzierten Trainer:innen müssen durch Fortbildungen ihre Lizenzen verlängern, denn die Lizenzen verlieren ihre Gültigkeit, wenn der:die Trainer:in der Fortbildungspflicht nicht nachkommt. Die Verlängerung einer Lizenz setzt eine Fortbildung (15 LE) innerhalb der Gültigkeitsdauer voraus. Die Fortbildung hat jeweils in der erlangten höchsten Lizenzstufe zu erfolgen.
Die Zyklen für die Fortbildungen sind wie folgt:
- C-Trainer:in: Die Lizenz ist maximal 4 Jahre gültig.
- B-Trainer:in: Die Lizenz ist maximal 3 Jahre gültig.
- A-Trainer:in: Die Lizenz ist maximal 2 Jahre gültig.
Die Gültigkeit einer Lizenz endet zum 31.12. des Ablaufjahres. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anderer Ausbildungsträger kann durch den Mitgliedsverband anerkannt werden. Wird eine Fortbildung vor dem Ende der Lizenz-Gültigkeit besucht, verlängert sich die Gültigkeit der Lizenz um 2/3 oder 4 Jahre ab dem Jahr, in dem die Fortbildung besucht wurde.
Eine Lizenz-Verlängerung über eine Teilnahme an einer Fortbildung ist nur möglich, wenn die Lizenzservicegebühren im DTB Trainerportal von 29 Euro jährlich lückenlos entrichtet wurden.
Fortbildungen anderer Ausbildungsträger werden bis auf wenige Ausnahmen nicht angerechnet.
Ausgenommen sind folgende Veranstaltung die auf Antrag anerkannt werden können:
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Tennis Europe Coaches Conference
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World Wide Coaches Conference
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Ausgewählte Fortbildungsveranstaltungen der Trainerakademie in Köln
Ablauf der Gültigkeit:
Lizenzen verlieren ihre Gültigkeit, wenn der Trainer der Fortbildungspflicht nicht nachkommt oder schwerwiegend gegen die Satzung des Verbandes verstößt.
Aufgrund fehlender Fortbildung ungültig gewordene Lizenzen können wiedererlangt werden durch folgende Maßnahmen:
C-Trainer:innen (B-Trainer ensprechend um 3 anstatt um 4 Jahre verlängert): (*Tabelle gilt für Fortbildungen ab dem Jahr 2026)
| Aktuelle Lizenzgültigkeit | Konsequenz | Neue Lizenzgültigkeit |
|---|---|---|
| 31.12.2030 | Besuch von einer Fortbildung (15 LE) | 31.12.2030 |
| 31.12.2029 | Besuch von einer Fortbildung (15 LE) | 31.12.2030 (kann erst am 01.10.2026 verlängert werden) |
| 31.12.2028 | Besuch von einer Fortbildung (15 LE) | 31.12.2030 (kann erst am 01.10.2026 verlängert werden) |
| 31.12.2027 | Besuch von einer Fortbildung (15 LE) | 31.12.2030 (kann erst am 01.10.2026 verlängert werden) |
| 31.12.2026 | Besuch von einer Fortbildung (15 LE) | 31.12.2030 (kann erst am 01.10.2026 verlängert werden) |
| 31.12.2025 | Besuch von einer Fortbildung (15 LE) | 31.12.2029 |
| 31.12.2024 | Besuch von einer Fortbildung (15 LE) | 31.12.2028 |
| 31.12.2023 | Besuch von einer Fortbildung (15 LE) | 31.12.2027 |
| 31.12.2022 | Besuch von zwei Fortbildungen (15 LE) | 31.12.2030 (kann erst am 01.10.2026 verlängert werden) |
| 31.12.2021 | Besuch von zwei Fortbildungen (15 LE) | 31.12.2029 |
| 31.12.2020 | Besuch von zwei Fortbildungen (15 LE) | 31.12.2028 |
| 31.12.2019 | Besuch von zwei Fortbildungen (15 LE) | 31.12.2027 |
| 31.12.2018 | Besuch von zwei Fortbildungen (15 LE) | 31.12.2026 |
Anmerkungen zu abgelaufenen Lizenzen:
- Bis zu einer Zeitspanne von 8 Jahren können Lizenzen durch den Besuch einer entsprechenden Anzahl von Fortbildungen (je 15 LE) verlängert werden. Die Anzahl der LE muss dem entsprechen was einem Besuch regelmäßiger Fortbildungen entsprochen hätte. Pro 15 LE kann das Ablaufdatum um 4,3 oder 2 (C-Trainer, B-Trainer, A-Trainer) Jahre verlängert werden bis die Lizenz wieder Gültigkeit erlangt hat.
- Lizenzen die länger als 9 Jahre bis maximal 13 Jahre abgelaufen sind können durch das absolvieren einer Reaktivierungsmaßnahme durch den DTB/LV mit einer vergleichbaren Anzahl von Lerneinheiten + einer zusätzlichen praktischen und theoretischen Prüfung wieder aktiviert werden.
- Lizenzen die länger als 14 Jahre abgelaufen sind benötigen die Wiederholung der gesamten Ausbildung.
Verlängerungen von Lizenzen setzen immer Voraus, das ein Ehrenkodex nicht älter als 4 Jahre vorliegt und säumige Lizenzservicegebühren bis zu 3 Jahre nachträglich beglichen werden.